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50 % Mietminderung bei Zurückbehalten eines Wohnungsschlüssels

Das Zurückbehalten eines Wohnungsschlüssels ohne Zustimmung und Kenntnis des Mieters stellt einen erheblichen Gebrauchsmangel dar, der eine Mietminderung von 50 % rechtfertigt. Dies hat das AG Bielefeld mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden.

verfasst von Marius Livschütz | 08.10.2026

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Nach Abschluss des Mietvertrages und Übergabe der Wohnung an den Mieter muss der Vermieter dem Mieter sämtliche vorhandenen Wohnungsschlüssel aushändigen. Einen Schlüssel darf der Vermieter nur dann zurückbehalten, wenn der Mieter hiermit ausdrücklich einverstanden ist. Im Wohnungsübergabeprotokoll sollte deshalb nicht nur die Anzahl der übergebenen Schlüssel dokumentiert werden, sondern gegebenenfalls auch das Einverständnis des Mieters, dass der Vermieter einen Schlüssel beispielsweise für Notfälle behält.

In dem vom AG Bielefeld entschiedenen Fall hatte die Mieterin eine Dachgeschosswohnung gemietet. Im Laufe des Mietverhältnisses stellte sie fest, dass die Vermieterin ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten hatte und während ihrer Abwesenheit wiederholt die Wohnung betrat. Zum Beweis legte die Mieterin Videoaufzeichnungen einer Überwachungskamera vor, auf denen zu sehen war, wie die Vermieterin die Wohnung mit einem Schlüssel öffnete, sich darin umsah und anschließend die Wohnung wieder verließ und verschloss.

Das Gericht entschied, dass bereits das Zurückbehalten eines Wohnungsschlüssels ohne Kenntnis und Einverständnis des Mieters einen erheblichen Gebrauchsmangel der Mietwohnung darstellt, der eine Mietminderung von 50% rechtfertigt. Die latente Gefahr, dass der Vermieter jederzeit in die Wohnung eindringen kann, beeinträchtige die Privat- und Intimsphäre des Mieters in schwerwiegender Weise. Den Einwand der Vermieterin, die Wohnungsbetretungen hätten Notfällen gedient, ließ das Gericht mangels entsprechender Nachweise nicht gelten.

(AG Bielefeld, Urteil v. 11.09.2025, 408 C 180/24)

Tipps und Hinweise:

  • Dokumentation: Die Anzahl aller übergebenen Schlüssel sowie ggf. das Einverständnis zur Schlüsselaufbewahrung durch den Vermieter sollten stets schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

  • Zustimmung stets widerruflich: Selbst bei anfänglichem Einverständnis kann der Mieter verlangen, dass einbehaltene Schlüssel herausgegeben werden. Das Einverständnis ist jederzeit widerruflich.

  • Kein Schlüsseldienst-Notfallrecht: Bei Notfällen (Wasserrohrbruch, Feuer etc.) ist der Vermieter auf das Einschreiten von Polizei/Feuerwehr oder das gewaltsame Öffnen angewiesen.

  • Nur mit ausdrücklicher Zustimmung: Einen Schlüssel für Notfälle („Feuerwehrschlüssel“) sollte der Vermieter nur dann behalten, wenn dies ausdrücklich auf Wunsch des Mieters und in dessen Kenntnis geschieht (z.B. bei längerer Abwesenheit des Mieters).

  • Schlüsselaufbewahrung: Wird ein Schlüssel seitens des Mieters ausdrücklich beim Vermieter deponiert, sollte dieser den Schlüssel versiegelt aufbewahren – z. B. in einem verschlossenen, beschrifteten Umschlag.

  • Missbrauchsverdacht: Betritt der Vermieter unbefugt ohne Wissen des Mieters die Wohnung, liegt regelmäßig ein Vertragsverstoß vor, der Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen kann.

  • Abwehr unberechtigter Mietminderung: Kommt der Vermieter seiner Pflicht nach (alle Schlüssel übergeben, keine unbefugten Zugriffe), kann eine Mietminderung nicht begründet werden.

  • Siehe auch Podcast-Folge zum Besichtigungsrecht des Vermieters: Reinhören

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