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Teilungserklärung sticht Entscheidung der Eigentümergemeinschaft

Kann die Eigentümergemeinschaft einen Balkon-Anbau ablehnen, weil er eine bauliche Veränderung darstellt – obwohl die Teilungserklärung diesen ausdrücklich erlaubt? Nein, hat das Amtsgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 28.01.2025 entschieden.

verfasst von Marius Livschütz | 29.10.2025

Miet- und WEG-Recht

Die Teilungserklärung in dem verhandelten Fall regelte, dass Eigentümer bestimmter Einheiten berechtigt seien, soweit baurechtlich zulässig, im Bereich ihres Sondereigentums Balkone nachträglich anzubauen. Der Kläger, der unter diese Regelung in der Teilungserklärung fällt, möchte einen solchen Balkon nachträglich an seiner Wohneinheit anbringen. Mit drei Skizzen möglicher Ausführungen des Anbaus wird das Anliegen über die Verwaltung als Tagesordnungspunkt für die anstehende Eigentümerversammlung gesetzt. In der Versammlung selbst wird der Anbau allerdings abgelehnt. Und zwar deshalb, da dieser eine „bauliche Veränderung“ darstelle und die Eigentümergemeinschaft „zu keiner der drei Varianten eine Einstimmigkeit erzielen konnte“. Der Kläger hat den Beschluss angefochten und möchte, dass ihm der Balkonanbau erlaubt wird.

Urteil

Die Klage des Eigentümers ist begründet. Der Beschluss der Eigentümerversammlung verstößt gegen die Teilungserklärung, die ausdrücklich das Recht eines nachträglichen Balkonanbaus vorsieht. Von der Regelung in der Teilungserklärung sind die typischen Nachteile eines Balkonbaus umfasst, daran sind die Eigentümer gebunden. Die Eigentümer hätten den Antrag mit sachfremden Erwägungen zurückgewiesen. Deswegen könne er auch eine Beschlussersetzung verlangen. Am „Ob“ des Anbaus kann die Gemeinschaft nicht rütteln, nur über das „Wie“ des Anbaus kann sie entscheiden.

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