Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Urteilsverkündung am 17. Juli 2026 klargestellt, dass ein Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus einer Klimaanlage mit Splitgerät auf dem Balkon verlangen und diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen kann.
verfasst von Marius Livschütz | 27.07.2026
Der Fall: Das Urteil klärte den Streitfall um eine Eigentumswohnung in Berlin. Die Eigentümer wollten auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren. Bei diesen Geräten muss ein kleiner Wanddurchbruch gemacht werden, durch den die Kühlmittelleitungen verlegt werden, die das Innen- und das Außengerät der Klimaanlage miteinander verbinden. Solch eine bauliche Veränderung stellt einen Eingriff ins Gemeinschaftseigentum dar und erfordert deshalb die Zustimmung der Eigentümerversammlung.
Die Wohnungseigentümer stellten in der Eigentümerversammlung einen Antrag auf Gestattung der Baumaßnahme. Es fand sich keine Mehrheit. Die Nachbarn sorgten sich um die Betriebsgeräusche, die von der Klimaanlage ausgehen würden. Die Eigentümer verklagten daraufhin die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auf Zustimmung.
Das Amtsgericht Pankow wies die Klage noch ab, das Landgericht Berlin II gab den Klägern Recht. Dagegen zog die Eigentümergemeinschaft vor den Bundesgerichtshof (BGH) – allerdings ohne Erfolg. Die Bundesrichter bestätigten das Urteil des Landgerichts, welches den ablehnenden Beschluss der Eigentümerversammlung durch einen Gestattungsbeschluss ersetzt hatte. Die Split-Klimaanlage darf also eingebaut werden – obwohl sie nicht zu jenen baulichen Veränderungen gehört, auf welche Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch haben.
Jedenfalls sind im § 20 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der den Eigentümern einen Gestattungsanspruch für verschiedene bauliche Veränderungen wie beispielsweise Balkonkraftwerke oder Maßnahmen für Einbruchschutz und Barrierefreiheit einräumt, Klima-Splitgeräte nicht explizit mit aufgeführt. Die Bundesrichter machten aber deutlich: Auch alle anderen baulichen Veränderungen kann die Gemeinschaft gestatten, wenn niemand etwas dagegen hat oder durch die Maßnahme niemand eine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes zu erwarten hat.
Fazit: Wohnungseigentümer dürfen demnach verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima‑Splitgeräts mit Außengerät auf dem eigenen Balkon erlaubt wird, sofern die Maßnahme die Rechte anderer Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt.
Mögliche spätere Geräuschentwicklungen spielen für die Erlaubnis des Einbaus keine Rolle, da sie nicht Teil der baulichen Veränderung sind und ggf. später über Nutzungsregelungen oder Abwehransprüche beanstandet werden können.
Das Urteil erweitert die bisherige Rechtsprechung: Während früher eine Gestattung durch Mehrheitsbeschluss möglich, aber nicht erzwingbar war, kann nun ein individueller Anspruch auf Gestattung bestehen, wenn keine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer vorliegt.
(Urteil vom 17. Juli 2026, Az.: V ZR 162/25)
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