Wird eine Vereinbarung über eine Indexmiete als Unterpunkt unter den Paragrafen „Sonstige Vereinbarungen“ untergebracht, statt im § 3 des Mietvertrags, der sich mit „Miete und Nebenkosten“ befasst, so kann es sich um eine überraschende Klausel handeln und damit unwirksam sein.
verfasst von Marius Livschütz | 30.06.2025
In einem Beschluss vom 13. Januar 2025 hat das Landgericht Berlin über folgenden Sachverhalt entschieden: Mieter und Vermieter stritten um die Wirksamkeit einer Mietanpassung. Gegenstand war eine vertraglich vereinbarte Indexmiete. Diese wurde unter „§ 16 Sonstige Vereinbarungen“ unter Punkt 3.3.: „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557b BGB“ gefasst. Nach einer schriftlich übersandten Mietanpassungsankündigung um 12,02% erhoben die Mieter Klage und beantragten festzustellen, dass sich die Miete nicht aufgrund der Indexmietvereinbarung erhöht habe. Das Amtsgericht Schöneberg gab der Klage statt. Der Vermieter legte Berufung ein.
Das Landgericht Berlin wies mit Beschluss darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung beabsichtige. Aussicht auf Erfolg bestehe nämlich nicht. Denn: Die Regelung zur Vereinbarung einer Indexmiete unter „Weitere Vereinbarungen“ verstoße als AGB-Klausel gegen § 305c Abs. 1 BGB: So werden überraschende Klauseln, die insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich seien, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauche, nicht Bestandteil des Vertrags. So kann, wie in diesem Fall, die Unterbringung einer Klausel an unerwarteter Stelle im Vertrag diese zu einer überraschenden Klausel machen. Die Indexmietvereinbarung gehöre in den Paragrafen des Mietvertrags, in dem es um die Miete gehe. In diesem Fall in § 3 „Miete und Nebenkosten“. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot, da sie lediglich auf § 557b BGB verweise, ohne zu erklären, was sich dahinter verbirgt bzw. welche Bestimmungen damit gemeint seien. Eine Regelung ist nicht hinreichend transparent, wenn der Inhalt nicht ohne den Gesetzestext verständlich ist.
Hinweis: Der Mietvertrag und dessen Inhalte sollten nach Themen gegliedert sein, der Inhalt sollte aus der Überschrift erkennbar sein. Gehen Sie auf Nummer sicher und nutzen Sie die Mietverträge des Hausbesitzerverlags, dort kann unter § 3 gewählt werden zwischen Staffelmiete oder Indexmiete.
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