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Rückgabeprotokoll bei Mietende nicht immer sinnvoll

Bei der Anfertigung und Unterzeichnung eines Rückgabeprotokolls durch den ausziehenden Mieter und den Vermieter muss beachtet werden: die Liste der dort aufgeführten Mängel oder nicht-aufgeführten Mängel ist abschließend und das Protokoll dabei bindend.

verfasst von Marius Livschütz | 10.09.2025

Miet- und WEG-Recht

Das Amtsgericht Hanau urteilte am 11. April 2025 in einem Fall, in dem der Vermieter einer Wohnung dem Mieter wegen Zahlungsrückständen außerordentlich fristlos gekündigt hatte. Der Mieter hatte angeführt, wegen fortbestehender Mängel die Miete gemindert zu haben. Deswegen hätten aus Sicht des Mieters keine Mietrückstände vorgelegen, die eine Kündigung gerechtfertigt hätten. Allerdings hatten beide Parteien bei der Wohnungsrückgabe ein Rückgabeprotokoll unterzeichnet, das keine Mängel aufwies.

Urteil:

Das Gericht urteilte zu Gunsten des Vermieters, der Räumungsklage erhoben hatte. Denn: den Mängeln, die der Mieter als Begründung der Mietminderung angeführt hatte, stünde das bei Rückgabe der Wohnung beidseitig unterzeichnete mangelfreie Protokoll entgegen.

Hinweis:

Das Rückgabeprotokoll dokumentiert den Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe. Es entfaltet eine bindende Wirkung für sämtliche festgestellten oder nicht festgestellten Mängel. Ausnahme sind solche Mängel, die bei der Rückgabe typischerweise nicht erkennbar sind. Der Zweck eines Übergabeprotokolls ist gerade derjenige, dass später keine Unklarheiten bestehen oder nachträglich Beweisaufnahmen vorgenommen werden, um weitere Forderungen zu stellen. Bestätigen Mieter und Vermieter also mit ihrer Unterschrift den mangelfeien Zustand der Wohnung, so kann man sich nicht im Nachhinein auf anderes berufen. Auch für Vermieter gilt also Vorsicht walten zu lassen und sehr sorgfältig zu prüfen, ob ein Rückgabeprotokoll sinnvoll ist.

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