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Fristlose Kündigung bei tätlichem Angriff?

Kann ein körperlicher Angriff des Mieters auf seinen Vermieter eine fristlose Kündigung nach sich ziehen? Und wann kann auf eine Abmahnung verzichtet werden?

verfasst von Marius Livschütz | 09.03.2026

Miet- und WEG-Recht

Ja. Im Einzelfall kann ein körperlicher Angriff auf den Vermieter eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so das Amtsgericht Paderborn am 24.10.2024 in seinem Urteil (50b C 91/24).

In dem verhandelten Fall ging es um die Räumung einer Wohnung infolge einer fristlosen Kündigung, hilfsweise einer fristgerechten Kündigung.

Was war vorgefallen? Bei einem Besuch in der Mietwohnung wollte die Vermieterin im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten einen Schaden besichtigen. Dabei wollte sie zur provisorischen Beseitigung des Schadens eine Staubquell mit Klebeband verschließen. Der Mieter soll dann die Vermieterin nach verbalen Auseinandersetzungen tätlich angegriffen haben. So behauptete diese, vom Mieter an beiden Unterarmen angefasst und weggestoßen worden zu sein. Dies habe zu Verletzungen geführt. Ein Attest konnte die Vermieterin beibringen. Anschließend reichten die Vermieter Räumungsklage gegen den Mieter wegen des körperlichen Angriffs und der Verletzung der Vermieterin ein.

Das Gericht war von den Schilderungen der Vermieter nicht überzeugt. Es bestanden Restzweifel an dem von Vermieterseite angestrengten Tathergang. Es sei nicht hinreichend klar geworden, dass die Vermieterin tatsächlich verletzt worden sei. Auch bei den Verletzungen bestanden Restzweifel, ob diese tatsächlich aus der geschilderten Begegnung mit dem Mieter resultieren. Die Verletzungen seien nämlich erst zu einem späteren Datum untersucht worden.

Klar stellte das Gericht allerdings, dass grundsätzlich im Fall eines körperlichen Angriffs gegen den Vermieter eine fristlose Kündigung statthaft sei.

Fazit: Ein tätlicher Angriff des Mieters auf den Vermieter kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Im entschiedenen Fall scheiterte die Kündigung jedoch daran, dass der behauptete Angriff nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden konnte. Bei tätlichen Angriffen ist keine Abmahnung nötig. Bei wiederholtem störenden Verhalten (z. B. Lärm) meist schon.

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