Wegen zukünftiger Familienplanung und benötigtem Platz für Heimarbeit wollen neue Eigentümer eines Hauses dieses abreißen und neu bauen, deswegen kündigen sie gegenüber langjährigen Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Mieter widersprechen: es handle sich um eine unzulässige Vorratskündigung.
verfasst von Marius Livschütz | 08.02.2026
Bereits 2016 hatten es die ehemaligen Eigentümer mit einem Abriss und Neubau versucht, inklusive vorhandener Abbruch- und Baugenehmigung, doch die Mieter zogen nicht aus. So wurde das Haus 2022 an neue Eigentümer verkauft. Nach der ordentlichen Kündigung der Mieter durch die neuen Eigentümer wegen Eigenbedarfs auf Grund von zukünftiger Familienplanung und zusätzlichem Platz für Heimarbeit, widersprachen diese und führten an, es handle sich um eine unzulässige Vorratskündigung und es liege keine Abbruch- und Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Kündigung vor.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Eine künftige Familienplanung sei keine unzulässige Vorratskündigung. Zudem verlange die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nicht, dass alle (Bau-)Genehmigungen schon vorliegen. Entscheidend ist, dass die Planungen schon so weit fortgeschritten sind, dass die Umsetzung als wahrscheinlich gelten kann. Die neuen Eigentümer konnten sich zudem auf die bereits 2016 erteilte Genehmigung der Voreigentümer stützen.
(Urteil des LG Darmstadt vom 29.04.2025 – 30 S 59/25)
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