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Satzung

Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Stuttgart und Umgebung e.V.

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Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.2021

Vorbemerkung:

1902 haben sich Bürgerinnen und Bürger im „Stuttgarter Hausbesitzerverein“ zusammengeschlossen, um ihre Rechte gegenüber Mietern zu wahren und die Interessen des privaten Eigentums in der rasant wachsenden Stadtgesellschaft zu vertreten. 1905 erfolgte der Zusammenschluss mit dem „Stuttgarter Schutzverein für Geschäftsleute und Hausbesitzer“, dessen Anfänge ins Jahr 1879 zurückreichen. Im Laufe der Zeit kamen weitere Hausbesitzervereine aus den Teilorten dazu. Zwei Weltkriege, das Terrorregime der Nationalsozialisten und die Zerstörung der Stadt überstand der Verein. 1945 hatte Haus & Grund Stuttgart rund 7.000 Mitglieder. 1949 erneuerten die Mütter und Väter des Grundgesetzes die verfassungsmäßige Garantie auf Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland. Der nach dem Zweiten Weltkrieg neu gewählte Vorstand gab dem Verein 1946 eine wegweisende Satzung, die nahezu unverändert bis 2021 Bestand hatte.

Inzwischen hat der Verein rund 23.000 Mitglieder und vertritt mittlerweile auch die Inhaber von Eigentumswohnungen sowie Kauf- und Bauwillige. Er ist damit einer der größten und leistungsfähigsten Vereine in der insgesamt rund 900.000 Mitglieder zählenden Haus & Grund-Organisation in Deutschland. Angesichts dieser Größe, einer personalstarken Geschäftsstelle nebst angegliederten Servicegesellschaften, der wachsenden Digitalisierung und Professionalisierung sowie den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben Vorstand, Geschäftsführung und Ausschuss die Satzung durchgreifend überarbeitet und aktualisiert. Die veränderte Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23.10.2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 120 Jahre nach der Vereinsgründung soll mit dieser neuen Satzung die Grundlage für eine erfolgreiche Zukunft des nunmehrigen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Stuttgart und Umgebung gelegt werden, so dass der Verein weiterhin die wachsende Zahl der Mitglieder zuverlässig und kompetent begleiten kann und eine starke Stimme für das Eigentum ist.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Stuttgart und Umgebung. Er führt den Namen: „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Stuttgart und Umgebung e.V.“ sowie in der Kurzform: „Haus & Grund Stuttgart“.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer insbesondere in Stuttgart und Umgebung sowie im Land, im Bund und in Europa und die Förderung der privaten Immobilienwirtschaft.

(2) Der Verein bezweckt insbesondere
- die Beratung und Betreuung der Mitglieder betreffend ihrer Rechte und Pflichten als Immobilieneigentümer und deren Vertretung in individuellen Angelegenheiten,
- die Erhaltung und Förderung des Eigentums in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- die Vertretung und Wahrung der Interessen des privaten Immobilieneigentums gegenüber gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Institutionen sowie gegenüber Presse und Öffentlichkeit.

(3) Dem Verein ist die Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Organisationen und Verbänden gestattet, soweit dies der Förderung des Vereinszwecks dient. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, (teil-)
rechtsfähige Gesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sowie Personengemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften) werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder ein ähnliches dingliches Recht (z.B. Erbbaurecht, Nießbrauch) verfügen oder beabsichtigen, zeitnah eine konkrete Immobilie zu erwerben oder zu bauen. Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unter dieser Voraussetzung Mitglieder werden. Bei Personengemeinschaften können ferner alle Beteiligten die Mitgliedschaft eigenständig erwerben. Auf Verlangen des Vereins ist die Eigentümerstellung, die Inhaberschaft des dinglichen Rechts oder die Immobilienbau- oder -erwerbsabsicht nachzuweisen.

(2) Die Mitgliedschaft ist personen- und objektbezogen. Immobilienverwalter können die Rechte aus der Mitgliedschaft in Vertretung eines Mitglieds unter schriftlicher Vollmachtsvorlage ausüben.

(3) Zur Ausübung der Mitgliedsrechte bei Personengemeinschaften, Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen, der ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte dieses Mitglieds gegenüber dem Verein berechtigt ist.

(4) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder die vom Verein geförderten Zwecke des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, sind aber von der Beitragspflicht entbunden.

(5) Über den in Textform bei der Geschäftsstelle einzureichenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder die von ihm hierzu beauftragte Geschäftsstelle. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

(6) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt; dieser ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und bis spätestens 30. September schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang auf der Geschäftsstelle des Vereins;

2. durch Tod; der Erbe oder die Erbengemeinschaft können durch schriftliche Erklärung die Mitgliedschaft betreffend das jeweilige Objekt oder dingliche Recht als eigene fortführen; in diesem Fall rückt der Erbe oder die Erbengemeinschaft in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitglieds ein; die Erbengemeinschaft hat gegenüber dem Verein einen volljährigen Vertreter zu bestimmen, der ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Verein berechtigt ist; die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verein vom Tod des Mitglieds Kenntnis erlangt.

3. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, durch Beendigung der Gesellschaft und durch Aufhebung der Gemeinschaft bei Personengemeinschaften; die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verein von vorgenannten Beendigungstatbeständen Kenntnis erlangt.

4. durch Scheidung im Falle der Mitgliedschaft eines Ehegatten eines dinglich Berechtigten oder durch Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Falle der Mitgliedschaft eines Lebenspartners eines dinglich Berechtigten, mit dem Recht zur Fortführung jedes einzelnen; die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verein von vorgenannten Beendigungstatbeständen Kenntnis erlangt.

5. durch Ausschluss; dieser erfolgt durch pflichtgemäßen Beschluss des Vereinsvorstands, insbesondere
a) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums;
b) bei Verletzung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten, wozu auch die ausbleibende oder unvollständige Entrichtung des Beitrags trotz Fälligkeit und zweifacher Mahnung in Textform an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gehört, ebenso bei Nichtmitteilung einer neuen Adresse und wiederholter Unerreichbarkeit unter der bisherigen;
c) durch Verlust der Rechtsstellung als Eigentümer oder dinglich Berechtigter an einem der in § 3 Abs. 1 genannten Rechte oder durch Entfallen des Kauf- oder Bauwillens; oder
d) bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.

Der Ausschluss und dessen Gründe sind dem Mitglied in Textform an dessen zuletzt bekanntgegebene Adresse mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand erheben. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand durch Beschluss abschließend. Der Beschuss ist der/dem Betroffenen schriftlich an dessen zuletzt bekanntgegebene Adresse mitzuteilen. Sollte eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Betroffenen nicht erfolgreich sein und sollte dem Verein keine andere Adresse des Mitglieds bekannt sein, gilt die Zustellung am vierten Werktag nach Aufgabe des Schreibens zur Post oder Versand des Telefaxes oder der E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse als erfolgt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und ihre satzungsgemäßen Rechte auszuüben.

(2) Die Mitglieder können zudem die Einrichtungen des Vereins nutzen. Sie können Rat und Unterstützung des Vereins in Anspruch nehmen, soweit es ein der Mitgliedschaft unterfallendes Objekt oder Recht betrifft. Der Vorstand ist berechtigt, die Einzelheiten in einer Nutzungsordnung zu regeln. Er kann insbesondere Regelungen für den Fall einer Interessenkollision treffen und die Art und den Umfang der Nutzung der Vereins-einrichtungen näher bestimmen, wobei die allgemeine Beratung in immobilienwirtschaftlichen und -rechtlichen Fragestellungen in der Regel vom Mitgliedsbeitrag abgedeckt sein soll.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und das Ansehen des Vereins zu fördern;
b) die Zwecke und die Arbeit des Vereins zu unterstützen;
c) die Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der Satzung und der Beitragsordnung zu entrichten;
d) das offizielle Publikationsorgan oder die offiziellen Publikationsorgane des Vereins – soweit vorhanden – zu beziehen; und
e) dem Verein Änderungen der eigenen Post- und E-Mail-Adresse, ihres Mitgliedschaftsstatus und/oder der Umstände, die zu einer Beendigung der Mitgliedschaft führen, unverzüglich in Textform oder über ein Mitgliederportal mitzuteilen, wobei der Verein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, diese sowie weitere, vom Mitglied mitgeteilte, personenbezogene Daten zur Erfüllung der Zwecke des Vereins zu verarbeiten und sich hierfür Auftragsverarbeitern zu bedienen; jedes Mitglied kann vom Verein Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen; es besteht aber kein Anspruch gegenüber dem Verein auf Mitteilung der Adressen oder sonstiger personenbezogener Daten anderer Mitglieder; dabei ist der Verein ferner berechtigt, die (E-Mail-)Adresse des Mitglieds zur Kommunikation mit dem Mitglied innerhalb der Zwecke des Vereins zu nutzen und sie hierfür auch einer im (mittelbaren) Alleinbesitz des Vereins stehenden Servicegesellschaft zur Verfügung zu stellen, so dass diese auch direkt gegenüber den Mitgliedern Angebote über Leistungen im Rahmen der Vereinszwecke unterbreiten können.

§ 6 Beiträge

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge, deren Höhe vom Vorstand in einer Beitragsordnung zu beschließen ist. Der Vorstand beschließt über die Beiträge eines Geschäftsjahres spätestens bis zum 10. September des Vorjahres und veröffentlicht die Änderung im Publikationsorgan des Vereins. In gleicher Weise können nutzungsabhängige Entgelte festgelegt und erhoben werden. Von neu eintretenden Mitgliedern kann der Verein einen einmaligen Aufnahmebeitrag erheben, dessen Höhe der Vorstand in der Beitragsordnung festlegt.
(2) Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu bezahlen.
(3) Bei Eintritt bis zum 30. September wird der volle Jahresbeitrag, bei späterem Eintritt der hälftige erhoben.
(4) Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht erstattet.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über grundlegende, bedeutsame Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins und seiner Geschäftsstelle zur Erfüllung der satzungsmäßen Zwecke. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. Entgegennahme des Geschäftsberichts nebst Bestätigungsvermerk nach §§ 317 ff. HGB (analog) der Wirtschaftsprüfer über den Jahresabschluss,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl des Vorstands,
d. Abberufung des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands,
e. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
f. Einrichtung oder Abschaffung eines oder mehrerer offizieller Publikationsorgane des Vereins,
g. Änderung der Vereinssatzung sowie
h. Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Website des Vereins mit einer Frist von einem Monat ein. Der/die Vorsitzende soll die Einladung darüber hinaus in einer ihm geeignet erscheinenden Weise bekanntmachen, etwa im offiziellen Publikationsorgan des Vereins. Der/die Vorsitzende kann durch Mitteilung in der Einladung die Teilnahme an der Mitgliederversammlung von einer vorherigen Anmeldung in Textform abhängig machen und hierfür eine Frist bestimmen; die Anmeldefrist darf nicht früher als zehn Tage vor dem Tag der Versammlung enden.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Solche Anträge und Vorschläge müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle in Textform eingegangen sein. Fristgerecht eingegangene Anträge und Vorschläge veröffentlicht der Verein unverzüglich auf der Website des Vereins. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung zwar diskutieren, aber nicht beschließen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen, vom Vorstand zu benennenden Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und/oder der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden, der/die nicht zur Wahl steht.

(5) Teilnahmeberechtigt an der Versammlung und stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied, das seinen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat. Im Falle eines Anmeldeerfordernisses sind nur fristgerecht angemeldete Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein volljähriges Mitglied kann sich unter Vorlage schriftlicher Vollmacht durch seinen Ehegatten, seine/n eingetragene/n Lebenspartner/in, einen volljährigen Abkömmling oder durch den für sein Objekt zuständigen Immobilienverwalter vertreten lassen. Bei Personenmehrheiten sind deren Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt ist jedoch nur der/die gemeinsame Vertreter/in; im Falle seiner/ihrer Verhinderung kann er/sie sich unter Vorlage schriftlicher Vollmacht durch einen Beteiligten der Personenmehrheit vertreten lassen. Der/die Bevollmächtigte kann die ihm/ihr erteilte Vollmacht weder übertragen noch Untervollmacht erteilen. Eine Mehrfachvertretung ist nur bei Immobilienverwaltungen für deren Kunden zulässig, die Vereinsmitglied sind; im übrigen ist sie ausgeschlossen

(6) Die Mitgliederversammlung ist – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben, werden also nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Beschlussvorschläge und Anträge einschließlich Wahlen und Entlastungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt oder der/die Versammlungsleiter/in eine solche anordnet.

(7) Zur Abberufung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(8) Bei Wahlen bestimmt der/die Versammlungsleiter/in die Art der Abstimmung. Mögliche Arten der Wahl sind: Einzelwahl, Blockwahl und Listenwahl.

Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei der Blockwahl, die zulässig ist, wenn es für mehrere gleichrangige Ämter nicht mehr Kandidaten/Kandidatinnen als zu vergebende Ämter gibt, sind sämtliche Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, wenn der Kandidatenblock mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Enthaltungen nicht zählen.

Bei der Listenwahl, die zulässig ist, wenn es für mehrere gleichrangige Ämter mehr Kandidaten/Kandidatinnen als zu vergebende Ämter gibt, sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, wobei Enthaltungen nicht zählen. Sind im ersten Wahlgang nicht alle Ämter gewählt, ist unter den verbliebenen Kandidaten/Kandidatinnen ein weiterer erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Zahl der Stimmen, die nicht kumuliert werden können, richtet sich nach der Zahl der im jeweiligen Wahlgang zu vergebenden Ämter.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Abwesende Kandidaten/Kandidatinnen können gewählt werden, wenn sie sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.

(9) Der/die Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer, der/die über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anfertigt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorstand zu genehmigen.

(10) Soweit der/die Vorsitzende seine Verhinderung in Textform gegenüber dem Vorstand und der Geschäftsstelle angezeigt hat, oder soweit er objektiv verhindert und auch an einer Anzeige gehindert ist, gilt die Vertretungsregelung des § 11 Absatz 9 Satz 3.

(11) Der Vorstand kann durch Beschluss Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Er kann insbesondere beschließen, eine Mitgliederversammlung ganz oder teilweise online durchzuführen (Online-Mitgliederversammlung). Durch Beschluss kann der Vorstand alternativ Vereinsmitgliedern ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen bis zu einem bestimmten Datum vor der Durchführung der Mitgliedersammlung schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle abzugeben. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten in diesen Fällen sinngemäß die Bestimmungen über die Ausübung von Mitgliederrechten; insbesondere gelten für Online-Mitgliederversammlungen sinngemäß die Bestimmungen über Präsenz-Mitgliederversammlungen.

(12) Der/die Vorsitzende kann die Anwesenheit von Gästen auf der Mitgliederversammlung zulassen und ihnen Rederecht erteilen. Im Übrigen haben Gäste kein Stimm-, Antrags- oder Rederecht. Der Vorsitzende kann die Zulassung jederzeit widerrufen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder zweckmäßig erscheinen lässt, etwa zur Besprechung und/oder Beschlussfassung über bedeutsame, kurzfristig zu besprechende oder zu entscheidende, grundlegende Angelegenheiten des Vereins.

(2) Auf textförmlichen, sachlich begründeten und mit einer satzungskonformen Tagesordnung versehenen Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder (Quorum) hat der/die Vorsitzende unverzüglich nach Eingang des Antrags auf der Geschäftsstelle eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Erreichung des Quorums kann jedes Mitglied, sofern es von mindestens zehn weiteren Mitgliedern schriftlich unterstützt wird, einen Antrag nach Satz 1 auf der Geschäftsstelle des Vereins einreichen, der unverzüglich auf dessen Website zu veröffentlichen ist. Schließen sich dem Antrag binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung mindestens so viele Mitglieder in Textform an, dass das Quorum erreicht ist, so hat der/die Vorsitzende unverzüglich nach Erreichen des Quorums eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der Ladungsfrist nach § 8 Abs. 2 einzuberufen. Wird das Quorum nach Ablauf von 14 Tagen nicht erreicht, gibt der/die Vorsitzende dies auf der Website des Vereins bekannt.

(3) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen sinngemäß die für ordentliche Mitgliederversammlungen getroffenen Bestimmungen.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung mit der Einladung oder der nachträglich ergänzten Tagesordnung bekanntgegeben werden. Andernfalls kann über Satzungsänderungen nicht beschlossen werden.

(2) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung und solche Änderungen, die das Registergericht für die Eintragung der Satzung für erforderlich hält, zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Über solche Änderungen hat der Vorstand die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwölf von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren (Amtszeit) gewählten Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt rollierend jedes Jahr jeweils vier Vorstandsmitglieder. Die nach der ersten Wahl von zwölf Vorstandsmitgliedern nach einem und zwei Jahren jeweils ausscheidenden vier Vorstandsmitglieder werden durch das Los bestimmt.

(2) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt drei Jahre, endet jedoch erst mit Beginn der Amtszeit des nachfolgenden Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist möglich.

(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt auf der folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen mehr als die Hälfte der zwölf gewählten Vorstandsmitglieder aus, beruft der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Vornahme einer Ersatzwahl ein, sofern nicht binnen drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

(4) Der Vorstand wählt nach der Wahl der Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung entweder noch während der Mitgliederversammlung oder unmittelbar danach aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen für den Zeitraum bis zum Ende der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand kann bis zu vier weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand berufen (kooptierte Vorstandsmitglieder). Die Berufung erfolgt grundsätzlich bis zum Ende der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung; eine Wiederberufung ist zulässig.

(6) Der Vorstand kann ein weiteres Vereinsmitglied als hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstand auf unbestimmte Zeit berufen; er/sie ist im Vorstand rede-, antrags- und stimmberechtigt. Der gewählte Vorstand kann den geschäftsführenden Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.

(7) Der Vorstand beschließt über die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Über die Vergütung und den Aufwendungsersatz des geschäftsführenden Vorstands und dessen Dienstvertrag beschließen der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter/innen.

(8) Dem Vorstand obliegen die Leitung und Verwaltung des Vereins und seiner Servicegesellschaften, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er verwaltet das Vereinsvermögen und trifft alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich oder zweckmäßig sind, und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(9) Der/die Vorsitzende beruft bei Bedarf Vorstandssitzungen ein und leitet sie; Vorstandssitzungen können auch im Wege der – auch teilweisen – Telefon- oder Videokonferenz und/oder online abgehalten werden. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Vorstandsmitglieder in Textform hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt an dessen/deren Stelle der/die stellvertretende Vorsitzende, bei mehreren, zunächst der/die an Lebensjahren älteste; sollte auch dieser/diese verhindert sein, das nach Lebensjahren älteste gewählte Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist berechtigt, Sachkundige mit beratender Stimme auf seinen Sitzungen hinzuzuziehen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

(11) Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin/nen sowie – sofern bestellt – der geschäftsführende Vorstand bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind im Außenverhältnis je einzelvertretungsbefugt.

(12) Dem geschäftsführenden Vorstand bzw. dem oder der hauptamtlichen Geschäftsführer/in obliegt die Führung des Tagesgeschäfts, die Organisation und Leitung der Geschäftsstelle sowie die Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit. Die Vertretung und Repräsentation des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und gesellschaftlichen Organisationen sowie dem Landes- und Zentralverband in grundlegenden Fragen sollen in der Regel von dem/der Vorsitzenden und geschäftsführenden Vorstand bzw. dem oder der hauptamtlichen Geschäftsführer/in gemeinsam wahrgenommen werden. Gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand wird der Verein durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende vertreten.

§ 12 Mitgliederinformation und Publikationsorgan, Ton- und 
 Bildaufnahmen

(1) Der Verein informiert die Mitglieder regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins. Dies kann neben Informationen in einem oder mehreren offiziellen Publikationsorganen des Vereins, auch über Rundschreiben, an die zuletzt vom Mitglied angegebene Post- oder E-Mail-Adresse erfolgen. Über Inhalt und Gestaltung des offiziellen Publikationsorgans des Vereins entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(2) Der Verein ist berechtigt, auf Vereinsveranstaltungen gefertigte Ton- und Bildaufnahmen zu Vereinszwecken, insbesondere zur Information der Mitglieder und zur öffentlichen Berichterstattung über Ziele, Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins, zu verarbeiten.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder auf textförmlichen, bei der Geschäftsstelle einzureichenden Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder in einer vom Vorstand besonders hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.

(3) Mit der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt sie zwei Liquidatoren.

Satzung 2021

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